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Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
der DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH
(Stand: November 2018)
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) finden Anwendung auf alle Einkäufe und Bestellungen der Firma DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH (Auftraggeber). Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten (Auftragnehmers) werden nicht anerkannt, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen annehmen.
Regelungen in Rahmen- oder Einzelverträgen haben Vorrang vor den AEB.
Solche Verträge bedürfen der Schriftform.
2. Bestellungen/Angebote
Angebote der Auftragnehmer sind schriftlich und kostenfrei abzugeben. Der Auftragnehmer ist mindestens 14 Werktage nach Abgabe an das Angebot gebunden. Unsere Bestellungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen; der Schriftform bedürfen ebenfalls Änderungen und Ergänzungen bereits erteilter Aufträge. Soweit die Lieferung ganz – oder auch teilweise – nicht termin- oder fristgerecht geliefert werden kann, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten. Seine Mitteilung ist ein neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit unserer schriftlichen Annahme zustande. Sämtliche Änderungen der Bedingungen des Vertragsverhältnisses, insbesondere Änderungen des Rahmenvertrags - wie Losgröße oder Lieferzeit - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Auftragserteilung anzunehmen oder abzulehnen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Wir sind berechtigt, alle nach Ablauf dieser Frist eingehenden Auftragsbestätigungen des Lieferanten zurückzuweisen.
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers unser Leistungsanspruch gefährdet wird, so sind wir berechtigt, von dem erteilten Auftrag zurückzutreten. Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die Überschuldung oder Zahlungseinstellung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers sowie ein produktionsverzögernder Leistungsverzug des Auftragnehmers.
3. Preise / Rechnungserteilung / Zahlung
Sofern nicht anders vereinbart, sind die vereinbarten Preise Netto-Preise und gelten frei Haus (DAP/DDP), inklusive Verpackungs- und Transportkosten sowie Fracht und Zölle, zuzüglich Umsatzsteuer.
Rechnungen werden nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung und 60 Tage nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Der Zugangszeitpunkt ergibt sich aus unserem Posteingangsstempel.
Die Zahlung erfolgt, wenn nicht anders lautend in einzelnen Kontrakten oder Aufträgen festgelegt, unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb von 60 Tagen ohne Skontoabzug netto.
Die ordnungsgemäße Rechnung ist mit unseren Bestelldaten (Bestellnummer, interne Auftragsnummer, Materialnummer und Bestelldatum) zu versehen und an die in der Bestellung angegebene Postanschrift zu richten. Sie darf den Warensendungen nicht beigepackt werden. Sollten eine oder mehrere Angaben auf der Rechnung fehlen oder diese sich bei der Warensendung befunden haben und sich dadurch die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die zuvor genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
Mehrmengen werden nicht vergütet, Mindermengen sind gutzuschreiben.
Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
4. Versand
Der Versand erfolgt frachtfrei einschließlich Verpackung (bei Drittländern inkl. Verzollung) an die auf unserer Bestellung angegebene Versandadresse.
Die Ware wird auf Gefahr des Auftragnehmers versandt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Erfüllungsort übergeben wird. Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unsere jeweilige Werksadresse.
5. Liefertermine
Unsere Liefertermine bedeuten Eingangstermine am Erfüllungsort und sind verbindlich. Ist ein Liefertag kalendermäßig bestimmt, handelt es sich um einen Fixtermin. Ist eine Kalenderwoche genannt, muss die Lieferung bis zum letzten Werktag der Woche spätestens am Freitag erfolgen.
Vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu, insbesondere die Rechte auf Rücktritt und Schadenersatz.
Ferner sind wir berechtigt, auf die Leistung zu verzichten und einen Deckungskauf auf Kosten des Auftragnehmers zu tätigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer eventuelle Mehrkosten und den Verzugsschaden auszugleichen.
6. Qualitätsanforderungen / Mängeluntersuchung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausschließlich Waren zu liefern, die der vereinbarten Produktspezifikation und den darin festgelegten Eigenschaften entsprechen. Bei Kauf nach Muster ergibt sich die Spezifikation durch das Muster. Die spezifizierten Merkmale sind zugesichert.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Qualität, Sicherheit oder der Bio-Qualität der angelieferten Produkte begründen. Derartige Umstände liegen insbesondere vor, wenn von Seiten der staatlichen Untersuchungsämter, eines öffentlich bestellten Sachverständigen, in Kundenbeanstandungen, Beanstandungen durch Nichtregierungsorganisationen oder Verbraucherschutzverbänden Zweifel an der Verkehrsfähigkeit, Eignung zum Verzehr, gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder Bio-Qualität geäußert werden.
Dem Auftraggeber obliegt es, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Beschaffenheitsprüfung erfolgt grundsätzlich ohne chemische oder mikrobiologische Analysen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie bezüglich offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen ab Wareneingang und bezüglich versteckter Mängel innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung, abgesandt wird. Versteckte Mängel können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie erst während der Produktion oder aufgrund von Reklamationen unserer Kunden bezüglich der Fertigprodukte auftreten oder erkannt werden.
Entgegenstehende Untersuchungs- oder Prüfpflichten erkennen wir nicht an.
Bei Maschinen, Apparaten, Fahrzeugen und anderen technischen Gegenständen müssen die jeweils einschlägigen gesetzlichen DIN- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und sind – soweit verkehrsüblich – durch Prüfzeugnisse nachzuweisen. Die vorstehenden Erzeugnisse sind von uns nur auf äußere Mängel zu untersuchen.
7. Gewährleistung
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Bei Vorliegen von Mängeln ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) und nach Verzugseintritt Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Der Schadenersatz umfasst auch den Schaden wegen Verzögerung der Leistung, die erforderlichen Nebenkosten (§ 439 Abs. 2 BGB), Mangelfolgeschäden sowie Rückrufkosten auch bei präventiver Schadensabwehr.
Weist eine Lieferung von gleichartigen Waren in einer Teilmenge eine Häufung von Mängeln auf, so können wir die ganze Lieferung beanstanden.
Das Recht, Mängel zu rügen und Gewährleistungsansprüche und –rechte geltend zu machen, ist durch bereits erfolgte Zahlungen nicht ausgeschlossen. Auch vorbehaltslose Zahlungen stellen daher keine Genehmigung von Mängeln dar.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist, den Mangel nicht beseitigt hat. Wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, bedarf es vor der Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber keiner Fristsetzung.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 2 Jahre, es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Gewährleistungsfrist vor.
8. Produkthaftung
Soweit der Auftragnehmer für Produktmängel oder durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden rechtlich verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen. In diesem Zusammenhang ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder aus einer sachgemäßen Rechtsverteidigung ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer – sobald uns dies möglich und zumutbar ist – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Auftragnehmer hat für die Dauer der Geschäftsbeziehungen eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von mindestens 10 Mio. € abzuschließen und zu unterhalten. Sofern sich die Geschäftsbeziehung nur auf Verpackungsmaterialien bezieht, ist eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 5 Mio. € ausreichend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns einen entsprechenden Deckungsnachweis auf erstes Anfordern vorzulegen.
9. Anliefervorschriften / Anlieferbedingungen
9.1 Angaben auf den Lieferscheinen des Auftragnehmers
• DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH Auftragsnummer, Kontraktnummer, Bestellnummer
• Liefermenge und Liefereinheit (PE/VE)
• Artikelbezeichnung und Hinweise auf Zertifikate
• DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH BSW-Nummer
Diese Angaben müssen auch auf der Fakturierung erscheinen.
Ebenso ist der genaue Anliefertermin auf den Lieferscheinen anzugeben.
9.2 Ladehilfsmittel
Als Ladehilfsmittel werden Europaletten, die mindestens der Klasse B gemäß Anwendungsempfehlung der Gütegemeinschaft Paletten e.V. entsprechen, akzeptiert.
Wird bei Anfragen oder in Vereinbarungen auf Lieferungen mit Kunststoffpaletten (H1) verwiesen, dann ist dies ausnahmslos einzuhalten. Erfolgt doch eine Anlieferung auf nicht vereinbarten Paletten, dann ist die DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH berechtigt die Warenannahme zu verweigern. In der Verantwortung der Schadensminderung und Vermeidung von Produktionsausfällen kann die Lieferung durch die DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH bei Annahme der Lieferung auf vereinbarte Paletten umgepackt werden. Die hier auftretenden Aufwendungen/Kosten trägt der Auftragsnehmer.
Alle Paletten müssen entsprechend gekennzeichnet sein und über diese Normen hinaus den grundsätzlichen Bedingungen einer lebensmittelverarbeitenden Industrie genügen. Die Grundmaße der Palette dürfen weder durch das Ladegut, noch durch Sicherungsmaßnahmen oder Etikettierungen überschritten werden.
Das Ladegut auf der Palette ist durch nicht eingefärbte, adaptivfreie Stretch-Folie zu sichern. Der obere Palettenrand ist bis max. 2 cm in die Stretchung einzubeziehen; der Gabelfreiraum ist zwingend zu gewährleisten.
9.3 Anforderung zu den Paletten bei Anlieferung
Die Paletten müssen sortenrein und chargenrein angeliefert werden, d. h. es dürfen keine verschiedenen Materialnummern auf einer Palette geladen werden.
Für jede Palette, die nicht den Anforderungen entspricht, kann nach Wahl der DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH die Annahme der Lieferung verweigert werden oder der Auftragnehmer für Kosten, die durch Folgeprozesse entstehen, haftbar gemacht werden.
9.4 Palettenfaktor und Belegung
Der mit der DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH abgestimmte Palettenfaktor aller Verpackungsmaterialien muss bei allen Anlieferungen zwingend eingehalten werden.
Die gelieferte Palettenmenge muss mit der von der DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH bestellten Palettenmenge identisch sein. Die Liefermenge muss der Bestellmenge entsprechen. Es werden keine Teillieferungen akzeptiert. Je Bestellung darf nur eine Anlieferung erfolgen.
Alle Differenzen zwischen Bestellung und Lieferung müssen vor Anlieferung mit der DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH abgestimmt sein. Falls keine Abstimmung (und eine damit verbundene Bestelländerung) erfolgt, wird die DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH die Warenannahme verweigern oder den Mehraufwand in Rechnung stellen.
9.5 Sicherheit, Umweltschutz
Für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, den Schutz der Umwelt, die Verpackungen und den Transport gefährlicher Güter sind die betreffenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einschließlich der berufsgenossenschaftlichen Regeln zwingend einzuhalten.
Sicherheitshinweise sind strikt zu befolgen. Für Gefahrstoffe sind die Sicherheitsdatenblätter spätestens mit der Erstlieferung abzugeben. Sicherheitsmängel an Fahrzeugen und Ausrüstung oder regelwidriges Verhalten berechtigen uns immer zur Annahmeverweigerung.
9.6 Betreten des Werksgeländes und der Produktionshallen
Für Fahrer von Speditionen, Rohstofflieferanten oder sonstige Lieferanten und Dienstleister gelten die Verhaltensregeln der DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH, die bei der Anmeldung in der Firma ausgehändigt werden.
10. Werkzeuge, Formen, Druckvorlagen
Werkzeuge, Formen, Druckvorlagen, technische Zeichnungen oder dergleichen, die in unserem Auftrag hergestellt werden, gehen zum Zeitpunkt der Fertigstellung in unser Eigentum über. Sie sind vom Auftragnehmer als unser Eigentum zu kennzeichnen, unentgeltlich, versichert und separat zu lagern, zu warten und instandzuhalten.
Mit unserem Eigentum darf nur für uns produziert werden. Unser Eigentum ist uns jederzeit auf unser Verlangen herauszugeben und nur nach Rücksprache mit der DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH zu vernichten. Sofern die Herstellungskosten noch nicht ausgeglichen sind (Amortisation), erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Ausgleich der offenen Restforderung.
11. Auskunftspflicht
Für unsere Produkte findet das Lebensmittelrecht Anwendung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns für die von ihm gelieferten Produkte alle vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir zur Erfüllung unserer gesetzlichen Informations-, Kennzeichnungs-, Dokumentations- und Auskunftspflichten gegenüber den Behörden und Verbrauchern benötigen (u. a. toxikologische und gesundheitliche Bewertung). Die Bereitstellung dieser Informationen gilt als wesentliche Nebenpflicht.
12. Verhaltenskodex für Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er im Zusammenhang mit dem Auftrag nicht an kartellrechtswidrigen Absprachen teilgenommen, keine unzulässigen Zuwendungen an Mitarbeiter des Auftraggebers gemacht und dass er keine Kenntnis von Kinderarbeit oder Zwangsarbeit bei Herstellung der Ware hat. Er wird sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen.
Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodexes bei seinen Auftragnehmern bestmöglich fördern und einfordern. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist der Besteller unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.
Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
13. Außenwirtschaftsrecht
Der Auftragnehmer ist auf Verlangen verpflichtet, das Herkunftsland der Waren zu benennen und für den Export erforderliche Ursprungszeugnisse zu übergeben. Er haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Erhalten wir eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
14. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere alle Informationen, die die Produkte der DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH betreffen wie Rezepturen, Zeichnungen, Entwürfe und dergleichen, geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen.
Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht unabhängig von der Dauer dieser Zusammenarbeit auch für die Zeit danach und insbesondere auch für den Fall, dass die Parteien, aus welchen Gründen auch immer, zu dem Ergebnis kommen, von einer zukünftigen Zusammenarbeit abzusehen. Der Auftragnehmer wird allen an diesem Projekt beteiligten Mitarbeitern, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist, die vorliegenden Geheimhaltungspflichten auferlegen und sich die Kenntnis von dieser Verpflichtung durch eigenhändige Unterschrift bestätigen lassen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH in Höhe von 15 % der Auftragssumme, mindestens 10.000,00 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
15. Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur für den Fall, dass sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers für die jeweilige Warenlieferung beziehen, an der der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehält. Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte.
16. Nutzungsrechte und industrielle oder geistige Schutzrechte
Die Ergebnisse aus Lieferung oder Leistung jedweder Art, die bei der Erfüllung unserer Bestellung entstanden sind, stehen ausschließlich der DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH zu. Vorstehendes gilt ungeachtet der Frage, ob die Ergebnisse geistigen und/oder industriellen Schutzrechten unterliegen. Die Abtretung der Rechte an den Ergebnissen zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung an die DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH ist im Preis der Bestellung inbegriffen.
Der Auftragnehmer überlässt der DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH alle Nutzungsrechte an den Ergebnissen und Teilergebnissen der Lieferungen oder Leistungen, und vor allem die Rechte auf gegenwärtige und künftige Darstellungen und Vervielfältigungen jeder Art und Weise auf beliebigen Medien, die Rechte auf Nutzung, Vertrieb, Kommerzialisierung, Übersetzung, Änderung, Einfügung, Verarbeitung, Verwendung und Anpassung der genannten Ergebnisse und / oder Teilergebnisse, und zwar zur weltweiten Nutzung dieser Rechte für ihre gesamte Bestandsdauer ohne Begrenzung oder Einschränkung.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH seine industriellen und/oder geistigen Schutzrechte nicht entgegenzusetzen, insofern diese für die Nutzung der Ergebnisse und/oder Teilergebnisse aus den bestellten Leistungen notwendig sind. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Ausführungen der Lieferung oder Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt.
Eventuell anfallende Lizenzen oder sonstige Zahlungen für die Verwendung von Schutzrechten Dritter sind ausschließlich vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und Verwertung seiner Leistung keine Patente oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer derartigen Verletzung geltend gemacht werden.
17. Rechtswahl und Gerichtsstand
Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts wird Bielefeld als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Für Rechtsstreitigkeiten aus den mit der DETMERS Getreide-Vollwertkost GmbH geschlossenen Lieferverträgen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zuständig. Die Zuständigkeit von Schiedsgerichten ist ausgeschlossen.
18. Datenschutz / Sonstiges
Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.
Sollte eine Regelung der AEB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen AEB hiervon unberührt.
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